Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Neben zahlreichen anderen Optionen für die Beendigung eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und er ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu lösen. Aus Sichtweise der Agentur für Arbeit ist eben diese Einvernehmlichkeit ein Problem, weil der Arbeitnehmer dadurch seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, bekommt er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.

Der Aufhebungsvertrag ist also nur dann sinnvoll, sofern ohne Verzug eine neue Arbeitsstelle angetreten wird und insofern der Anspruch auf Arbeitslosengeld sowieso entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes nach sich zieht. Immer muss der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist Genüge tun und der Arbeitgeber muss davor eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht stellen.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Die Vorteile eines Aufhebungsvertrages liegen ganz gewiss größtenteils auf Seiten des Arbeitgebers. Er entflieht mit dem Vertrag, den mit einer betriebsbedingten Kündigung verknüpften rechtlichen Unwägbarkeiten und nicht zuletzt den damit auch nebenher auflaufenden Kosten.

Entsprechend ähnlich liegt der Fall, wenn der Beschäftigte durch eine Verfehlung, Anlass zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine dezente Lösung. Kann es doch unbedingt im Interesse des Mitarbeiters liegen, die Beurteilung seiner Verfehlung durch ein Arbeitsgericht zu vermeiden.

Aber weil im Normalfall der Nutzen eines Aufhebungsvertrages meist beim Arbeitgeber liegt, hat der Arbeitnehmer fürs erste kaum einen Grund, sich darauf einzulassen. Genau deshalb werden Aufhebungsverträge oft mit einem Abfindungsangebot und der Zusage ein überdurchschnittliches gutes Arbeitszeugnis anzufertigen verbunden.

Jedoch sollten Arbeitnehmer sich stets eine Bedenkzeit fordern und einen Aufhebungsvertrag niemals unüberlegt signieren. Denn sobald der Aufhebungsvertrag unterschrieben ist, gibt es kaum noch Wege diesen anzufechten oder zu widerrufen, ergo ist es grundsätzlich zu empfehlen vor einer Unterschrift die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einzuholen.

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