Abmahnung im Arbeitsrecht



Die Abmahnung

Der Zweck einer Abmahnung

Die Abmahnung ist eine Möglichkeit um auf vertragswidriges Verhalten hinzuweisen und mit der Verhaltensregel zu versehen dieses ab sofort zu unterlassen. Eine Abmahnung kann sowohl durch den Arbeitnehmer als auch durch den Arbeitgeber erfolgen. Im Großteil der Fälle mahnt jedoch der Arbeitgeber ab, wenn sich Arbeitnehmer nicht an die vertraglichen Pflichten halten, denn dann dient die Abmahnung als Disziplinarmaßnahme.

Eine Abmahnung ist dabei von anderen Disziplinarmaßnahmen, durch eine ihrer wichtigsten Eigenschaften, deutlich zu unterscheiden. Im Gegensatz zu Anhörung, Verwarnung und Co enthält die Abmahnung, neben der Rüge- und Beweissicherungsfunktion, zusätzlich eine Warnfunktion. Diese weist ganz unmissverständlich darauf hin, dass der Betroffene mit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen muss, wenn er sein vertragswidriges Verhalten nicht beendet. Bitte nicht vergessen: Jede Disziplinarmaßnahme, die mit einer Kündigung droht, ist arbeitsrechtlich gesehen eine Abmahnung.

Abmahnung erhalten – Was nun?

Es gibt sehr viele Arten, um auf eine Abmahnung zu reagieren. Betroffene können einfach nichts tun, eine Gegendarstellung verfassen, um der Abmahnung zu widersprechen, prüfen, ob ein Anspruch auf Rücknahme aus der Personalakte besteht oder den Betriebsrat einschalten.

Eine spontane Stellungnahme sollte der Abgemahnte hingegen bleibenlassen, weil es weder nützlich ist, unbedacht zu widersprechen, noch die erhobenen Vorwürfe zu bestätigen. Zweifelsfrei wird es nicht schaden, zu zeigen, dass man sich mit den Vorwürfen befasst.

Öfters wird geraten, gegen eine erhaltene Abmahnung zu klagen, dabei gibt es aber Fälle, in denen es weit besser ist, nichts zu tun. Eine durchschaubar zu Unrecht erhaltene Abmahnung, kann bei einem späteren Prozess beim Arbeitsgericht, als Joker genutzt werden.

Wie die effektivste Reaktion auf eine Abmahnung aussieht, hängt von den individuellen Umständen ab. Wird eine Abmahnung als begründet angesehen, braucht der Arbeitnehmer lediglich sein vertragswidriges Verhalten abzustellen. Sind die Dinge verzwickter, ist es geboten, externe Hilfe einzuholen – bei innerbetrieblichem Hintergrund vom Betriebsrat, in allen anderen Fällen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Hilfe durch den Fachanwalt

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