Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Alle einseitigen Willenserklärungen zur Beendigung von Vertragsverhältnissen werden Kündigung genannt. Eine Kündigung bedarf immer der Schriftform und einer gültigen Unterschrift, sonst ist diese unwirksam. Die beiden Vertragsparteien haben das Recht zu kündigen, entweder außerordentlich oder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen. 

Bei einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die hierfür vorgesehene Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund bestehen. Der Grund ist im Großteil der Fälle vertragswidriges Verhalten, wegen dem eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, beispielsweise nicht gezahlte, erhebliche Lohnrückstände, Diebstahl oder schwere Beleidigung. 


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer verlangt zwar die Schriftform, aber keiner Begründung. Freilich muss dieser die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist einhalten, oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. Erfolgt die Kündigung wiederum in der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Die Anforderungen an Kündigungen durch den Arbeitgeber sind beträchtlich umfassender. Viele Arbeitsverhältnisse fallen unter das Kündigungsschutzgesetz, in welchem zwischen betriebsbedingten, personenbedingten und verhaltensbedingten Kündigungen differenziert wird. Gesetzt, dass es einen Personal- oder Betriebsrat gibt, muss dieser angehört werden und in Sonderfällen braucht der Arbeitgeber sogar dessen Zustimmung. 

Nicht wenige ausgewählte Gruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Dazu gehören Wehrdienstleistende, Behinderte, Mitglieder des Betriebsrates, Auszubildende, Schwangere, Arbeitnehmer in der Elternzeit plus langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um rechtzeitig gegen eine Kündigung vorzugehen, bleiben Betroffenen genau drei Wochen. Wenn diese Frist vorüber ist, kann nur in seltenen Ausnahmen noch eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. 

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