Das Arbeitslosengeld
Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre
Sicher beziehen ohne eigenes Verschulden gekündigte Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, sobald diese sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und die dafür erheblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören, neben anderen, die Erfüllung der Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der vergangenen dreißig Monate und der Wille sowie die Fähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.
Völlig anders schaut es demgegenüber aus, wenn der Angestellte sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder die Kündigung selber zu verantworten hat, zum Beispiel wegen arbeitsvertragswidrigem Verhalten. Immerhin verspielt er damit nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen anhalten. Zugleich vermindert sich die Anspruchszeit adäquat zur Sperrzeit und sucht der Bezieher von Arbeitslosengeld I nicht glaubwürdig nach einer neuen Stelle, können noch mehr Sperrzeiten folgen.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern
Mit Arbeitslosengeld wird das Ziel verfolgt, Arbeitssuchenden vorübergehend zu helfen, was hauptsächlich ohne Schuld in die Arbeitslosigkeit Geratenen helfen soll. Wer selber kündigt, weiß ja vorher, worauf er sich einlässt und auch verhaltensbedingt Gekündigte konnten ihr Verhalten nach einer erhaltenen Abmahnung ändern.
Freilich kann ebenso durch flexibles Verhalten eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermieden werden. Hierzu gehört maßgeblich, sich früh genug arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer kleinen Verspätung oft eine Entschuldigung auslangt.
Gesetzt, dass eine Entschuldigung nicht ausreicht und eine Sperrzeit verhängt wird, können Betroffene Widerspruch einlegen. Das kann nur in Schriftform erledigt werden und in diesem Kontext dürfen auch noch einmal die Gründe für die Kündigung aufgeführt werden.
Vorausgesetzt, dass die Sperrzeit dennoch beibehalten wird, kann noch das Bürgergeld beansprucht werden, denn für dieses gibt es keine Sperrzeiten. Effektiv handelt es sich bei diesem lediglich um eine Grundsicherung, die allein Leistungsberechtigten zusteht.
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