Die Kündigung des Arbeitsvertrags

Kündigung – Was ist das?

Um ein bestehendes Arbeitsverhältnis aufzulösen, kommt im Arbeitsrecht die Kündigung zu Anwendung. Die Rechtsgültigkeit einer Kündigung hängt durchgängig von ihrer Wirksamkeit ab, welche jedoch an viele Bedingungen geknüpft ist, ergo müssen wichtige formelle Vorschriften eingehalten und zwingende Voraussetzungen erfüllt werden.

Es existieren einige Möglichkeiten die Kündigungsarten zwecks besseren Verständnisses zu unterteilen. Es ist zwischen einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer und der Fremdkündigung durch den Arbeitgeber, zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung sowie zwischen den verschiedenen Kündigungsarten, wie betriebsbedingte, verhaltensbedingte, personenbedingte und krankheitsbedingte Kündigung abzugrenzen. Weiter lässt sich zwischen Änderungs-, Druck- und Verdachtskündigungen unterscheiden.


Was ist bei einer Kündigung zu beachten?

Das wichtigste Erfordernis für die Wirksamkeit einer Kündigung ist die Schriftform, denn fehlt diese, ist die Kündigung grundsätzlich ungültig. Es gibt indessen Ausnahmen, beispielsweise wenn ein Arbeitnehmer mündlich kündigt und in der Folge tatsächlich nicht zur Arbeit kommt, kann er durchaus die Wirksamkeit der Kündigung herbeiführen.

Nicht minder wichtige Aspekte einer Kündigung sind die Kündigungsfrist und der Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz schützt unzählige von Beschäftigten vor einer ordentlichen Kündigung, da laut dessen lediglich bestimmte Kündigungsgründe zulässig sind. Immerhin greift dieses Gesetz ausschließlich in Betrieben mit über zehn Beschäftigten und gilt nur für länger als sechs Monate Beschäftigte.

Für ausgewählte Personengruppen besteht noch darüber hinausreichend ein besonderer Kündigungsschutz – so muss bei einer Kündigung eines Schwerbehinderten das Integrationsamt zustimmen. Ohne Ausnahme dürfen Mütter und Väter während der Elternzeit, Schwangere sowie Mitglieder des Jugend- und Betriebsrates nicht gekündigt werden.

Nachdem Ihnen eine Kündigung zugestellt wurde, beginnt eine Frist zu laufen, innerhalb derer Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Augsburg einlegen können, aber wird diese sogenannte Dreiwochenfrist versäumt, ist die Kündigung wirksam.

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