Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Die Bezeichnung "außerordentliche Kündigung" kann nicht synonym für "fristlose Kündigung" verwendet werden. Gleichwohl ist jede fristlose Kündigung auch eine außerordentliche, doch es ist nicht jede außerordentliche Kündigung auch eine fristlose. Das lässt sich sehr gut durch ein konkretes Exempel darstellen.
 
Eine außerordentliche Kündigung ist beispielsweise bei einer Betriebsstilllegung, von der Mitarbeiter betroffen sind, die wegen tarifvertraglicher Bestimmungen normalerweise unkündbar sind, nötig. Jenen wird betriebsbedingt, unter Gewährung einer Auslauffrist, außerordentlich gekündigt, ohne dass sie etwa einen Pflichtverstoß begangen haben. Demzufolge erfolgt die außerordentliche Kündigung nicht fristlos, sondern mit einer Frist.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Eine fristlose Kündigung ist, so wie alle anderen, nur in Schriftform und mit Unterschrift überhaupt gültig. Im Augenblick geht es jedoch nicht um die außerordentlichen Kündigungen im Allgemeinen, sondern um die fristlosen Kündigungen im Speziellen. Egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die fristlose Kündigung veranlassten, es bedarf eines wichtigen Grundes.
 
Was sind nun solche "wichtigen Gründe", die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können? Das in Bezug stehende Gesetz besagt dazu, verständlich gemacht, die fortgesetzte Zusammenarbeit muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was indessen präzise als unzumutbar gilt, können nur Arbeitsgerichte sicher feststellen.
 
In der arbeitsgerichtlichen Praxis zeigte sich, dass die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen, das Vortäuschen einer Erkrankung oder sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
 
Ein wichtiger Grund liegt allerdings nur dann vor, wenn kein milderes Mittel da ist, um sich gegen das vertragswidrige Verhalten zu wehren. Weiterhin darf zwischen dem Vorfall und der fristlosen Kündigung höchstens eine Frist von zwei Wochen verstreichen.

Dem Gekündigten muss zwar in der Kündigung kein Kündigungsgrund genannt werden, aber er kann verlangen, dass ihm der Kündigungsgrund schriftlich mitgeteilt wird. Gibt es einen Betriebsrat, ist dieser anzuhören, nicht erforderlich ist dessen Zustimmung.

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