Urlaub im Arbeitsrecht



Urlaub

Der Erholungsurlaub

Häufig wird die Urlaubszeit als die schönste Zeit des Jahres bezeichnet und kaum jemand mag dem widersprechen, ist man doch in dieser Zeit von allen Arbeitspflichten freigestellt, erhält seine Bezüge weiter sowie bekommt in vielen Unternehmen zusätzliches zum Urlaubsentgelt noch ein zuzügliches Urlaubsgeld. Jedoch entfachen sich am Thema Erholungsurlaub von jeher arbeitsrechtliche Konflikte. Bisweilen sind es bloß durch Versehen ausgelöste Missverständnisse, häufig geht es jedoch um beinharte Interessenkonflikte zwischen Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern. 

Um sinnlose Streitereien zu vermeiden, ist genaues Wissen über die arbeitsrechtlichen Bedingungen nützlich. Für gewöhnlich ist ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag ausreichend, um den Urlaubsanspruch zu eruieren. Falls dort nichts zu finden ist, gilt für jeden Beschäftigten in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche. 

Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt

Fürs erste muss der Erholungsurlaub vom Beschäftigten beim Arbeitgeber formell beantragt werden – nach Möglichkeit beizeiten, am besten gleich zum Beginn des neuen Kalenderjahres und bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Dieses kann sowohl verbal, als auch in Schriftform erfolgen, indes hat jede Variante Nach- und Vorteile. 

Von nun an ist es am Arbeitgeber den Urlaubsantrag anzunehmen und dem Arbeitnehmer diesen damit zu billigen. Die Gestattung des Erholungsurlaubs sollte bald erfolgen, dass der Arbeitnehmer diesen richtig planen kann, ungeachtet dessen ist dem Gesetzgeber dafür keine Frist gesetzt. 

Erwartet der Beschäftigte eine Ablehnung des Antrags, nichts anderes ist es, wenn keine Genehmigung erteilt wird, bleibt dem Antragsteller lediglich der Gang vors Arbeitsgericht, um seine Urlaubswünsche durchzusetzen. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist in jedem Fall abzuraten, denn diese führt unter Umständen direkt zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung. 

Für die Berechnung des Urlaubsgeldes kommt es darauf an, wie viel Gehalt der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär bezog. Das Urlaubsgeld muss vor Urlaubsbeginn ausgezahlt werden. 

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